Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf der CITO‑SYSTEM GmbH Fassung 06/2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Einkäufe aller Waren, Dienstleistungen und Werklieferungen der CITO‑SYSTEM GmbH (im Folgenden: CITO) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkauf. Diese Einkaufsbedingungen gelten im Zuge einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern (im Folgenden Lieferant/Lieferanten) auch für alle Folgegeschäfte.

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der/s Vertragspartner/s, insbesondere allgemeine Verkaufs- oder Auftragsbedingungen, gelten nur insoweit, als Sie von CITO ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die ausnahmsweise Anerkennung nur einzelner fremder Klauseln durch CITO führt nicht zur Geltung des übrigen Klauselwerkes des Lieferanten.

(3) Alle Erklärungen beider Vertragsparteien sowie Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

(1) Bei einer Erstbestellung bei einem Lieferanten kommt ein Vertrag mit CITO zustande, wenn der Lieferant eine schriftliche, ordnungsgemäß unterzeichnete Bestellung mit Angabe der Bestellnummer von CITO binnen drei Werktagen schriftlich gegenüber CITO unter Nennung der Bestellnummer bestätigt. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sind nur wirksam, wenn Sie von CITO nachfolgend unverzüglich schriftlich unter Angabe einer Bestellnummer ergänzt werden und der Lieferant die Bestellung gemäß Satz 1 bestätigt. Im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung kommt ein Vertrag zwischen CITO und dem Lieferanten zustande, wenn der Lieferant einer schriftlichen Bestellung von CITO nicht innerhalb von drei Werktagen nach Auftragseingang widerspricht.

(2) Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung bei oder nach Vertragsabschluss und Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkauf bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung und Bestätigung durch CITO. Angebote, Planungen, Entwürfe u. ä. vergütet CITO nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

§ 3 Muster und Vorlagen

(1) Von CITO überlassene Zeichnungen, Vorlagen, Muster, Modelle, Werkzeuge, sowie nach Angaben von CITO gefertigte Pläne und Waren bleiben Eigentum von CITO und dürfen ohne schriftliche Einwilligung durch CITO weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vereinbarten Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und ebenso wie die von CITO zur Verfügung gestellten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände, Unterlagen und Dokumente auf eigene Kosten auszubewahren.

(2) CITO behält an allen vorgenannten Gegenständen sämtliche Urheberrechte sowie alle anderen Rechte des geistigen Eigentums. Eine Weiterverwertung dieser Gegenstände durch den Lieferanten oder durch Dritte bedarf einer schriftlichen ausdrücklichen Einwilligung von CITO.

§ 4 Liefertermine, Lieferverzug

(1) Die im Bestellschreiben genannten Liefertermine und Fristen sind verbindlich und beziehen sich auf den Eingang der Ware am Ort der Versandanschrift. Der Lauf von Lieferfristen beginnt mit dem Tag des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten.

(2) Der Lieferant kommt mit Überschreitung der vereinbarten Liefertermine in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

(3) Bei Überschreitung von Lieferterminen/Fristen gemäß der Bestellung von CITO stehen CITO sämtliche gesetzlichen Verzugsansprüche zu. Mehrkosten, die dem Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Termine/Fristen für notwendige beschleunigende Maßnahmen entstehen, sind von ihm zu tragen. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CITO. Vereinbarte Zahlungstermine werden durch eine vorzeitige Lieferung oder Leistung nicht berührt.

(4) Im Falle eines Verzuges hat der Lieferant auch alle sich aus der Verzögerung ergebenden Schäden, insbesondere auch,die Mehrkosten einer Ersatzlieferung durch Dritte, zu tragen.

(5) Kann der Lieferant erkennen, dass ihm die Einhaltung von Terminen und/oder Fristen nicht möglich ist, so hat er gegenüber CITO unverzüglich spätestens aber innerhalb von drei Werktagen, die Gründe für die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so hat er neben dem Verzugsschaden auch alle aus der unterlassenen Mitteilung hervorgehenden Schäden zu ersetzen.

(6) CITO ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, max. 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. CITO kann die Vertragsstrafe bis zur Stellung der Schlussrechnung, zumindest jedoch binnen 14 Tagen nach Entgegennahme der Leistung des Lieferanten geltend machen. Ansprüche auf Schadenersatz sowie sonstige Ansprüche bleiben daneben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

§ 5 Lieferbereitschaft und Ersatzteile

(1) Im Zuge einer dauerhaften Geschäftsbeziehung ist die Lieferbereitschaft durch den Lieferanten stets zu gewährleisten. Der Lieferant ist verpflichtet, CITO bei der Lieferung von Serienprodukten mindestens 6 Monate vor Einstellung der Produktion des Liefergegenstandes schriftlich zu informieren.

(2) Außerdem ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch fünf Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes, zu liefern.

§ 6 Lieferung, Kosten der Lieferung, Verpackung

(1) Die Lieferung ist an die jeweils auf der Bestellung genannte Zielanschrift vorzunehmen.

(2) Der Lieferant ist zur Lieferung von Teilmengen nur dann berechtigt, wenn dies ausdrücklich vorab schriftlich mit CITO vereinbart wurde.

(3) Die Kosten für die Lieferung zum Zielort sowie die Verpackung trägt der Lieferant. Der Lieferant ist verpflichtet Leergut ohne Berechnung von Frachtkosten zum vollen Wert zurückzunehmen.

(4) Für den Fall, dass CITO aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Lieferanten die Kosten der Lieferung übernimmt, ist der Lieferant verpflichtet, den von CITO benannten Spediteur zu beauftragen. Wird kein Spediteur benannt, muss die Versendung auf dem preisgünstigsten Wege erfolgen.

§ 7 Gefahrtragung, Transportversicherung

(1) Der Lieferant trägt die Transportgefahr, unabhängig davon, auf wessen Wunsch und von welchem Ort die Versendung erfolgt.

(2) Der Lieferant hat die Ware auf seine Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern.

§ 8 Preise, Rechnungstellung, Zahlung

(1) Der schriftlich vereinbarte Preis zwischen den Parteien ist verbindlich. Beabsichtigte Preisänderungen sind im Zuge einer dauerhaften Geschäftsbeziehung durch den Lieferanten mindestens drei Monate im Voraus gegenüber CITO schriftlich anzuzeigen.

(2) Zahlungen erfolgen nach vollständiger Ausführung der Lieferung und nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder in 30 Tagen rein netto.

(3) Verzögerungen durch unrichtige oder unvollständige Rechnungsstellung beeinträchtigen keine Skontofristen.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet CITO Verzugszinsen i.H.v. (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §  247 BGB.

§ 9 Gewährleistung

(1) Soweit CITO eine gesetzliche Rügeobliegenheit trifft, ist die Mängelrüge rechtzeitig, wenn sie spätestens zwei Wochen, gerechnet ab Ablieferung der Ware an der Empfangsstelle – bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, dem Lieferanten zugeht.

(2) Mit dem Zugang einer Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die geltend gemachten Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, CITO musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

(4) Der Lieferant stellt CITO von allen Ansprüchen aus der Verletzung von Rechten Dritter an den erbrachten Lieferungen oder Leistungen frei, soweit diese Rechte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schweiz, den USA oder Kanada bestehen und der Lieferant die Verletzung zu vertreten hat. Der Lieferant unternimmt alles ihm Zumutbare, um CITO in die Lage zu versetzen, die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter vornehmen zu können. Sonstige Rechte wegen Rechtsmängeln bleiben CITO vorbehalten.

§ 10 Haftung

Der Lieferant haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, für alle Schäden unbeschränkt. Insbesondere haftet der Lieferant für nur mittelbare Mängelfolgeschäden und Vermögensschäden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Sofern ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, wird die gelieferte Ware mit ihrer vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum von CITO. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder Dritten ist ausgeschlossen.

§ 12 Abtretung, Aufrechnung

Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegen CITO an Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch CITO zulässig; §  354a HGB bleibt unberührt. Der Lieferant kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 13 Weitergabe von Aufträgen

Ohne schriftliche vorherige Zustimmung von CITO dürfen Aufträge oder Teile davon nicht an Dritte weitergegeben oder durch Subunternehmer ausgeführt werden.

§ 14 Hinweis und Sorgfaltspflichten

(1) Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen. Er hat CITO auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs-, Bearbeitungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

(2) Außerdem ist bei Erstlieferung ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt an CITO zu senden. Des Weiteren verpflichtet sich der Lieferant CITO sofort nach Änderung des Sicherheitsdatenblattes, das geänderte Sicherheitsdatenblatt zu senden.

§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist die von CITO in der jeweiligen Bestellung genannte Empfangsstelle/Versandadresse.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Nürnberg, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. CITO steht es jedoch frei, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen

(3) Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.

Fassung 06/2022